Muster

Schiedsvereinbarung


zwischen


Athlet/in: ________________________________________________________, (im folgenden „Athlet/in“)
Anschrift: ____________________________________________________________________________


und


dem Deutschen Rollsport und Inline-Verband e.V. (DRIV)
vertreten durch Präsident oder Vizepräsident
Otto-Fleck-Schneise 10a, 60528 Frankfurt


1. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit den für den DRIV geltenden Anti-Doping- Bestimmungen (World Anti-Doping Code „WADC“, Nationaler Anti-Doping Code „NADC“ und Anti- Doping-Bestimmungen von World Skate und DRIV), insbesondere über die Gültigkeit und Anwendung dieser Anti-Doping-Bestimmungen, ergeben, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges in erster Instanz durch das Deutsche Sportschiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) nach der Sportschiedsgerichtsordnung der DIS (DISSportSchO) und den Verfahrensvorschriften der Anti-Doping-Bestimmungen, insbesondere Art. 12 und Art. 13 (DRIV-Anti-Doping-Ordnung) entschieden. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Einstweiligen Rechtsschutz.

2. Dem Deutschen Sportschiedsgericht wird die Befugnis zum Ausspruch von Sanktionen wegen Verstößen gegen anwendbare Anti-Doping-Bestimmungen übertragen. 

3. Der DRIV hat die Durchführung des Ergebnismanagements und das Recht zur Einleitung des Disziplinarverfahrens in Anti-Doping-Angelegenheiten an die Nationale Anti Doping Agentur Deutschland (NADA) übertragen. Die Parteien dieser Schiedsvereinbarung erkennen an, dass die NADA unmittelbar Schiedsklage gegen den/die Athlet/in einreichen kann und Partei in entsprechenden Schiedsverfahren wird.

4. Gegen Schiedssprüche des Deutschen Sportschiedsgerichts kann Rechtsmittel beim Court of Arbitration for Sport (CAS) in Lausanne nach Maßgabe des § 61 DIS-SportSchO, des Art. 13 der DRIV-Anti-Doping-Ordnung und der Artikel R47ff des Code of Sports-related Arbitration (CASCode) eingelegt werden. Die Parteien dieser Schiedsvereinbarung erkennen an, dass auch die NADA, die Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA), World Skate und die weiteren in Art. 13.2.3 DRIVAnti-Doping-Ordnung genannten Sportorganisationen unmittelbar Rechtsmittel einlegen können und dadurch selbst Partei im Rechtsmittelverfahren beim CAS werden.

5. Diese Schiedsvereinbarung gilt ab dem 15.08.2018